Urteil: LG Mönchengladbach verurteilt PokerStars zur Rückzahlung von 39.500 Euro

28. September 2026

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Urteil: LG Mönchengladbach verurteilt PokerStars zur Rückzahlung von 39.500 Euro
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Das Landgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 17. September 2026 einen Rückzahlungsanspruch eines Spielers gegen die TSG Interactive Gaming Europe Ltd. bestätigt. Der Veranstalter des Angebots auf pokerstars.eu muss rund 39.500 Euro Verlust erstatten, weil er in dem maßgeblichen Zeitraum nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz verfügte. Das Urteil erstritt nach Angaben des Fachportals ISA-GUIDE die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Der Kläger hatte zwischen Oktober 2015 und März 2023 über pokerstars.eu an Online-Glücksspielen teilgenommen, vor allem an Online-Pokerspielen, und dabei rund 39.500 Euro verloren. Nach eigener Darstellung wusste er nicht, dass solche Angebote ohne deutsche Erlaubnis verboten waren.

Verträge ohne Lizenz sind nichtig

Nach Auffassung des Landgerichts verstieß die Beklagte mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag. Die mit dem Kläger geschlossenen Verträge seien deshalb nichtig, woraus sich der Rückzahlungsanspruch ergebe. In Deutschland waren Online-Glücksspiele bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten und danach nur mit einer hier gültigen Lizenz zulässig.

Das Verbot diene dem Allgemeinwohl, der Bekämpfung von Wett- und Spielsucht sowie dem Spieler- und Jugendschutz, erklärte das Gericht, und stehe daher im Einklang mit europäischem Recht. Es verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 (Az. 8 C 18/16).

Zwei Einwände der Beklagten scheitern

Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihr die Konzession schon früher hätte erteilt werden müssen, so das Landgericht. Ohne die erforderliche Lizenz sei das Anbieten und Veranstalten von Online-Glücksspielen in Deutschland verboten. Ein künftiges Recht auf Erteilung einer Konzession mache aus verbotenem kein legales Glücksspiel. Die zivilrechtlichen Ansprüche des Spielers blieben davon unberührt.

Zurückgewiesen hat das Gericht auch das Argument, der Anbieter behalte beim Online-Poker lediglich eine Gebühr ein und sei an Gewinnen und Verlusten der einzelnen Spieler nicht beteiligt. Als Veranstalterin der Pokerspiele, die zugleich die Konten der Spieler führe, trage die Beklagte die Verantwortung.

Die Verjährung beginnt erst mit Kenntnis

Der Rückzahlungsanspruch ist nach Auffassung des Landgerichts nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Anspruchsteller von seinem Anspruch Kenntnis erlangt. Der Kläger habe glaubhaft dargelegt, dass ihm das Verbot nicht bekannt war und er diese Kenntnis erst 2023 erlangte. Zusätzlich seien deliktische Ansprüche nach § 852 BGB möglich, die erst nach zehn Jahren verjähren.

„Da die TSG Interactive Gaming Europe Ltd. im streitgegenständlichen Zeitraum keine Genehmigung für ihr Angebot in Deutschland hatte und gegen das Verbot von Online-Glücksspielen verstoßen hat, haben wir von ihr die Rückzahlung der Verluste verlangt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner von CLLB Rechtsanwälte.

Was offen bleibt

Eine Stellungnahme der TSG Interactive Gaming Europe Ltd. oder von PokerStars liegt nicht vor. Ob die Beklagte Rechtsmittel einlegt, geht aus dem Bericht von ISA-GUIDE nicht hervor, das Aktenzeichen des Urteils wird dort ebenfalls nicht genannt. Beides lässt sich derzeit nicht überprüfen.

Sittner bewertet die Entscheidung als Signal: „Das Urteil zeigt, dass Online-Glücksspiele, inklusive Sportwetten und Online-Poker, ohne die erforderliche Lizenz in Deutschland verboten waren und verboten sind. Spieler haben weiterhin gute Chancen, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen.“ Das ist die Einschätzung der Kanzlei, nicht des Gerichts. Ob und wann das Urteil rechtskräftig wird, ist offen.

Dieser Artikel wurde mit Hilfe von KI aus den zitierten Quellen erstellt und vor der Veröffentlichung automatisch geprüft.

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